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Darstellung Der Auswirkungen Des Entwurfs Einer Energieeffizienz-Richtlinie Der Eu Auf Die Linz Strom Netz Gmbh Als Verteilernetzbetreiberin

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„Darstellung der Auswirkungen des Entwurfs einer Energieeffizienz-Richtlinie der EU auf die LINZ STROM Netz GmbH als Verteilernetzbetreiberin“ eingereicht als Hausarbeit bei o. Univ. Prof. Dr. iur. Franz Zehetner im Rahmen der Lehrveranstaltung Internationales Recht des Global Executive MBA Programms 2010

Johannes Zimmerberger Zedernweg 2 4623 Gunskirchen +43 732 3400 3347 j.zimmerberger@linzag.at

Hausarbeit Internationales Recht

Johannes Zimmerberger

1. Ausgangslage:
Die LINZ STROM Netz GmbH ist konzessionierte Betreiberin eines Verteilernetzes in Linz und 88 Gemeinden in der Umgebung von Linz und wurde im Jahr 2006 aufgrund der Verpflichtung zur gesellschaftsrechtlichen Entflechtung vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen von der LINZ STROM GmbH abgespaltet (EU-Richtlinie 2003/54/EG). Vor dem Hintergrund des drohenden Klimawandels hat sich die EU zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2020 die Energieeffizienz um 20% zu erhöhen, den Anteil erneuerbarer Energien um 20% zu erhöhen und den CO2-Ausstoß um 20% zu reduzieren. Zur Erreichung dieser Ziele hat die EU-Kommission beschlossen, einen neuen Maßnahmenplan für die Steigerung der Energieeffizienz in den Mitgliedsstaaten zu verabschieden. Dieser Maßnahmenplan findet Niederschlag im vorliegenden Entwurf für eine neue Energieeffizienzrichtlinie (Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on energy efficiency and amending and subsequently repealing Directives 2004/8/EC and 2006/32/EC). Diese Richtlinie normiert neue Regeln, von denen die LINZ STROM Netz GmbH als Verteilernetzbetreiberin direkt oder indirekt betroffen ist. Ziel der Hausarbeit ist es, die Auswirkungen des Richtlinienentwurfs auf die LINZ STROM Netz GmbH darzustellen, weiters können die aufgezeigten Fragestellungen im Rahmen der Begutachtungsverfahren auf europäischer und nationaler Ebene über die Interessensvertretungen EURELECTRIC bzw. Oesterreichs Energie eingebracht werden.

2. Auswirkungen des Entwurfs auf die LINZ STROM Netz GmbH als Netzbetreiberin:
Article 6 Energy saving obligation schemes 1. Member States shall adopt energy saving obligation schemes. These schemes shall require retail energy sales companies or distribution system operators to achieve annual energy savings among final customers in the Union equal to 1,5% of their market share in the market for final customers in the previous year multiplied by the total volume consumed by final customers in the Member State in the previous year. The Commission shall adopt guidelines on how to deal with the energy savings targets when final customers switch energy source, namely from fuel oil to gas, from gas to district heating or from gas to electricity. Measures that do not target long-term savings, as defined in Annex I (1), shall not account for more than 10% of the amount of energy savings required from each obligated party Sollte bei der Umsetzung in nationales Recht der Verteilernetzbetreiber verpflichtet werden, wären aus Sicht der LINZ STROM Netz GmbH folgende Punkte zu klären: • Für eine erfolgreiche Umsetzung der geforderten Einsparungsziele muss die LINZ STROM Netz GmbH ihren Kunden zusätzlich zu den bisherigen Aufgaben auch Energieberatung anbieten. Sollte diese Energieberatung für den Kunden kostenlos sein, muss geklärt werden, in welcher Form die Kosten für diese neue Seite 1 von 5





Aufgabe abgegolten werden. Denkbar wäre z.B. ein Profit-Sharing, bei welchem nicht nur der Kunde sondern auch der Netzbetreiber von den erzielten Einsparungen profitiert. Durch einen Wechsel von fossilen Energieträgern auf Strom (z.B. durch den Einsatz von Wärmepumpen oder Elektromobilität) wäre es möglich, dass bei einer Steigerung der Energieeffizienz im Gesamtsystem der Stromverbrauch zunimmt. In diesem Fall ist zu präzisieren, in welcher Form die zusätzlichen Mengen bei der Festsetzung der Einsparungsziele für die Folgejahre einbezogen werden. Eine Verschärfung der absoluten Einsparungsziele durch die Mengensteigerung bei gleich bleibendem relativem Einsparungsziel verringert jedenfalls den Anreiz für den Netzbetreiber, einen energieeffizienten Wechsel des Energieträgers zu forcieren. Im Richtlinienentwurf findet sich kein Hinweis darauf, in welcher Form die Anreize zur Erreichung der Einsparungsziele gesetzt werden sollen. Denkbar wären z.B. Sanktionszahlungen für den Fall einer Verfehlung der Ziele oder Gutschriften für den Fall einer Übererreichung der Ziele. Die Erreichung der Einsparungsziele hängt wesentlich von der Bereitschaft der Kunden zur Umsetzung entsprechender Maßnahmen ab. Damit diese Bereitschaft der Kunden erhöht wird, muss sichergestellt werden, dass der Netzbetreiber als Verpflichteter zur Umsetzung der Effizienzmaßnahmen Sanktionen bzw. Gutschriften in geeigneter Form an die Kunden weiter geben kann.

Article 8 Metering and informative billing 1. When Member States put in place the roll-out of smart meters foreseen by the 2009/72 and 2009/73 Directives concerning electricity and gas markets, they shall ensure that the objectives of the energy efficiency are fully taken into account when establishing the minimum functionalities they will impose on market participants. Member States shall ensure that final customers of electricity, natural gas, district heating or cooling and district-supplied domestic hot water are provided with individual meters that accurately measure and allow making available their actual energy consumption and providing information on actual time of use. [..] 2. In addition to the obligations resulting from Directive 2009/72/EC and Directive 2009/73/EC with regard to billing, Member States shall ensure the accuracy and the frequency of the billing and that the billing is based on actual consumption, for all the sectors covered by the present Directive, including energy distributors, distribution system operators and retail energy sales companies, in accordance with the minimum frequency set out in Annex III (2.2): a) not later than 1 January 2014 for electricity and natural gas; and b) not later than 1 January 2015 for hot water and centralised heat. Appropriate information shall be made available with the bill to provide final customers with a comprehensive account of current energy costs, in accordance with Annex III (2.1). Die Umsetzung der in Artikel 8 erwähnten Richtlinie 2009/72/EC in nationales Recht erfolgte durch das ElWOG 2010. § 83 ElWOG sieht eine Verordnungsermächtigung für

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die Regulierungsbehörde hinsichtlich der Festlegung von Mindestanforderungen für intelligente Messgeräte vor. Die Verordnung wurde noch nicht erlassen, jedoch wurde von der Regulierungsbehörde wiederholt der Standpunkt vertreten, dass Messwerte im ¼-h Raster zu erfassen seien. Dadurch ergeben sich für die LINZ STROM Netz GmbH folgende Probleme: • In § 1 Datenschutzgesetz wird für jedermann das Recht auf die Geheimhaltung personenbezogener Daten normiert. Die österreichische Datenschutzkommission vertritt die Ansicht, dass aus einem Stromverbrauch im ¼-h Raster die Lebensgewohnheiten der in einem Haushalt lebenden Personen ableitbar wären, und dass es sich daher um schutzwürdige personenbezogene Daten handelt, welche nicht gegen den Willen der betroffenen Personen erhoben bzw. gespeichert werden dürfen. Für die Umsetzung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz ist dagegen die Auswertung der Verbrauchsdaten in einer möglichst großen Detaillierung erforderlich. Vor einer flächendeckenden Installation intelligenter Zähler muss daher der Konflikt zwischen Datenschutz und technischen Erfordernissen gelöst werden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Netzbetreiber entweder gegen die Bestimmungen des DSG verstößt oder die verordneten Mindeststandards nicht einhalten kann. Das österreichischer Maß- und Eichgesetz verlangt eine Eichung sämtlicher Register eines Zählers, in welchen Messdaten erfasst werden. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) vertritt den Standpunkt, dass bei einer Erfassung von ¼-h Verbrauchswerten die entsprechenden Messregister jedes einzelnen Zählers vor der Montage geeicht werden müssen, unabhängig davon ob sie eine Zulassung in einem anderen Mitgliedsland EU haben. Diese Auffassung steht einerseits im Widerspruch zur Richtlinie 2004/22 EG über Messgeräte und erhöht andererseits die Kosten für die Messgeräte, welche letztendlich in Form von Netznutzungsentgelten von allen Kunden getragen werden müssen. Im Sinne einer effizienten Implementierung von Smart metering in Österreich muss versucht werden, beim BEV ein Abrücken vom bisherigen Standpunkt zu erreichen.



Aus den in Abs 2 des Art. 8 geforderten Perioden für die Rechnungslegung und Kundeninformation ergeben sich folgende Fragestellungen bzw. Probleme: • Die geforderten Perioden für die Rechnungslegung können wirtschaftlich sinnvoll nur mit intelligenten Messgeräten erreicht werden. In den zuvor genannten Richtlinien 2009/72/EC und 2009/73/EC ist als Zeitpunkt für die Einführung von Smart Metering der 1.1.2020 vorgesehen. Es stellt sich daher die Frage, ob dieses Datum durch den neuen Richtlinienentwurf de facto auf den 1.1.2014 vorverlegt werden soll. Die beiden zuvor genannten Richtlinien lassen Spielraum hinsichtlich des Ausbaugrades für intelligente Zähler (mindestens 80%). Es ist daher davon auszugehen, dass auch nach 2020 nicht alle Kunden mit intelligenten Messgeräten ausgestattet sein werden, da eine Implementierung z.B. bei Kunden in entlegenen Gebieten nur mit großem Aufwand möglich ist. Im Sinne einer effizienten Vorgangsweise muss daher sichergestellt werden, dass die genannten Perioden für die Rechnungslegung nur für jene Kunden gelten, bei denen die intelligenten Messgeräte installiert sind.



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Derzeit erfolgt für Haushalts- und kleine Gewerbekunden einmal jährlich eine Abrechnung des Jahresstromverbrauchs. Aufgrund dieser Abrechnung werden für das nächste Jahr 12 monatliche Teilbeträge in jeweils gleicher Höhe festgelegt. Erfahrungsgemäß ist der Stromverbrauch in den Wintermonaten höher als in den Sommermonaten. Eine monatliche Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Verbräuche würde in den Wintermonaten zu einer wesentlichen finanziellen Mehrbelastung für die Kunden führen. Diese könnte gerade bei sozial schwachen Haushalten dazu führen, dass die Bezahlung der Energierechnungen in den Wintermonaten zur unüberwindbaren Hürde wird. Die Abwicklung der entsprechenden Kundenprozesse (Mahnung, Stundung, Ratenvereinbarung sowie ggf. Anlagensperre) würde für die LINZ STROM Netz GmbH einen wesentlichen Mehraufwand darstellen. Statt der monatlichen Rechnung erscheint eine monatliche Darstellung der Verbrauchsentwicklung und damit verbunden eine Information, ob es bei der nächsten Jahresabrechnung voraussichtlich zu einer Nachzahlung oder einer Gutschrift kommen wird, zweckmäßiger. Auf diese Weise können für den Kunden einerseits „böse Überraschungen“ bei der Jahresabrechnung vermieden und andererseits Anreize zur Verbrauchsreduktion gesetzt werden. Die Verbrauchsinformation sollte vorrangig über elektronische Kanäle (E-Mail, SMS, Web-Portal) erfolgen, da dies wesentlich kostengünstiger als auf dem Postweg realisiert werden kann.

ANNEX X Energy efficiency criteria for energy network regulation and for network tariffs set or approved by energy regulatory authorities 1. Network tariffs shall accurately reflect electricity and cost savings in networks achieved from demand side and demand response measures and distributed generation, including savings from lowering the cost of delivery or of network investment and a more optimal operation of the network. 2. Network regulation and tariffs shall allow network operators to offer system services and system tariffs for demand response measures, demand management and distributed generation on organised electricity markets, in particular: a) the shifting of the load from peak to off-peak times by final customers taking into account the availability of renewable energy, energy from cogeneration and distributed generation; b) energy savings from demand response of distributed consumers by integrators; c) demand reduction from energy efficiency measures undertaken by energy service companies and ESCOs; d) the connection and dispatch of generation sources at lower voltage levels; e) the connection of generation sources from closer location to the consumption; and f) the storage of energy. For the purposes of this provision the term "organised electricity markets" shall include over-thecounter markets and electricity exchanges for trading energy, capacity, balancing and ancillary services in all timeframes, including forward, day ahead and intra-day markets. 3. Network tariffs shall be available that support dynamic pricing for demand response measures by final customers, including:

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a) time-of-use tariffs; b) critical peak pricing; c) real time pricing; and d) peak time rebates.

Bei der Umsetzung der in Annex X geforderten Kriterien zur Ausgestaltung der Netznutzungstarife müssen folgende Punkte beachtet werden: • Der vermehrte Anschluss von Erzeugungsanlagen in „niedrigeren“ Spannungsebenen trägt per se nicht zur Steigerung der Energieeffizienz bei. Vielmehr könnten dadurch sogar in einzelnen Teilnetzen die Netzverluste steigen. Um dies bzw. Netzausbauten in Zusammenhang mit dem Anschluss dezentraler Erzeugungsanlagen zu vermeiden, muss dem Netzbetreiber die Möglichkeit zur Steuerung der Erzeugungsleistung der Anlagen gegeben werden. Dies widerspricht jedoch der derzeit vorgesehenen Verpflichtung zur Trennung des regulierten Netzbetriebes von den im Wettbewerb stehenden Sparten Erzeugung und Handel. Die Schaffung von Regeln für den nichtdiskriminierenden Eingriff in den Betrieb der Erzeugungsanlagen durch den Netzbetreiber ist daher unbedingte Voraussetzung für den Betrieb intelligenter Netze (Smart grids). Anreize zur Verbrauchsänderung durch Preissignale (demand response) werden alleine über die Höhe der Netznutzungsentgelte nicht in ausreichender Höhe gegeben sein, da diese einen Anteil zwischen 10 und 30% der gesamten Stromkosten der Kunden ausmachen. Ohne entsprechende Preismodelle von den Energielieferanten können daher keine ausreichenden Anreize zur Verbrauchsverlagerung gegeben werden. Der Netzbetreiber muss einen stabilen und sicheren Netzbetrieb gewährleisten. In Zeiten günstiger Energiepreisen könnte es aufgrund der erhöhten Nachfrage der Kunden zu Überlastungen im Netz kommen. Um dies zu vermeiden muss dem Netzbetreiber zur Vermeidung von kritischen Netzzuständen die Möglichkeit gegeben werden, durch geeignete Schaltmaßnahmen (demand side management) einzelne Verbraucher oder Verbraucherkollektive abzuschalten. Auch für diese Maßnahmen müssen entsprechende Regeln geschaffen werden, um diskriminierendes Verhalten durch die Netzbetreiber einerseits und mögliche Schadenersatzforderungen temporär abgeschalteter Kunden auszuschließen. Wenn man davon ausgeht, dass die Erlöse aus Netznutzungstarifen die gesamten Netzkosten abdecken sollen, dann haben günstigere Tarife in Schwachlastzeiten bei gleichen Netzkosten höhere Tarife in Spitzenzeiten zur Folge. Für Kunden, welche keine Möglichkeit zur Verbrauchsverlagerung in günstigere Zeiten haben, werden daher für ihren Stromverbrauch voraussichtlich mehr bezahlen müssen. Dies wird insbesonders sozial schwache Kunden treffen, da die Möglichkeit zur Verbrauchsverlagerung Investitionen auch beim Kunden bedingt, welche diese nicht oder nur schwer bestreiten können.







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